Entscheid des Bundesgerichts zum geplanten Kurtaxreglement von Unterbäch

Das Bundesgericht entschied über die Klage am 8. Oktober 2018 und veröffentlichte das Urteil am 6. November 2018. Das vorgesehene Reglement war nicht rechtmässig.

 

Drei Aussagen seien kommentiert:

 

Abschnitt 4.4, zur Belegungspauschale:


"Nach den oben dargestellten Zahlen [der Gemeinde] würde sich über alle Betten eine durchschnittliche Belegung von 15 ergeben, wozu mit Blick auf die Dunkelziffer eine massvolle Aufrundung hinzugerechnet werden könnte."


Es fragt sich, wie die Gemeinde dazu kommt, bei einer von ihr selbst nachgewiesenen und vom Bundesgericht bestätigen Belegungspauschale von 15, eine von 35 einzukassieren (das 2,3fache); dies obwohl seit der Infoveranstaltung vom Ostermontag, 17. April 2017 klar war, dass 35 nicht haltbar sind.

 


 

"Nachdem die Gemeinde in der bisherigen Regelung aber bereits 30 Nächte zugrunde gelegt hatte, und im Hinblick auf den Quervergleich mit anderen Gemeinden erscheint die Zahl von 30 auch weiterhin als zulässig. Hingegen ist die weitere Aufrundung auf 35 mit Art. 21 Abs. 3bis TG/VS nicht vereinbar, solange nicht ein detaillierter und transparenter Berechnungsnachweis vorliegt."

Mit dieser Aussage weicht das BGer vom kantonalen Tourismusgesetz Wallis (TG/VS) Art. 21 substantiell ab:

 3bis Die Gemeinden können mittels Reglements eine pauschale Erhebung der Taxe vorsehen. Diese Pauschale ist auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen, […].
 

Es gibt weder objektive noch rationale Kriterien, welche zu dieser Zahl von 30 führen. Dazu ein interessanter Kommentar von dritter Seite.


 

 

Abschnitt 6, zu Maiensässen:

 

"Gemäss Vernehmlassung der Gemeinde Unterbäch sind Maiensässe Gebäude, die nur im Sommer benützt werden können."

 

Jedes sogenannte Maiensäss, das auch nur einmal ausserhalb des Sommers genutzt wird, ist somit als Zweitwohnung zu klassieren und dafür könnte gemäss annulliertem Reglement die Kurtaxpauschale laut der tatsächlichen Zimmerzahl für das ganze Jahr fällig werden, statt der vorgesehenen jährlich 122,50 Fr. pro Gebäude.

 

Der Gemeinde könnten dadurch weitere Gelder zufliessen, wenn sie denn die Regel anwenden will. Gemäss dem nun durch das BGer für ungültig erklärten Reglement, galt die Regel für Maiensässe in der Maiensäss- und Landwirtschaftszone. Diese Maiensässe gehören aus traditionellen Gründen vor allem Einheimischen.

 

Fakten von Unterbäch Tourismus (UT) zur Saison 2016/17
(an der GV vom 24. Februar 2018 im Infoheft verteilt):


Logiernächte Parahotellerie:
35'264  (Jugendliche je als 1 gezählt. Für KT gelten diese nur als ½). Adaptiert, gemäss Faktor wie 2015/16 (0,87), entspricht dies 30'814 Vollzahlende KT-Nächte.

 

Ferienwohnungen: 327 Eigennutzung + 109 Vermietung = 436 Zweitwohnungen (ZW)

Betten je ZW: 510 Betten in 109 ZW = 4,7 Betten/ZW


Eigene, aus diesen Angaben folgende, ungefähre Berechnung des Belegungsfaktors:

30'814 / 436 / 4,7 = 15,1

plus Graurate von 8,7% gemäss Bundesgerichtsentscheid zu Leukerbad, ergibt eine
Belegungsrate = 16.


Fernab von den 35, welche die Unterbächer einkassieren. 

 

Am 26. September 2017 wurde beim Bundesgericht eine Klage gegen das neue Reglement eingereicht.

 

Der Staatsrat des Kt. Wallis bewilligte das Reglement am 25. August 2017.

"Der Kurtaxenertrag ist im Interesse der Unterworfenen zu verwenden."

 

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Unterbäch haben das Kurtaxreglement vom 18.05.2017 an der Urversammlung vom 22. Juni 2017 einstimmig angenommen.

 

Reglement Antrag vom 18.05.2017.pdf
Adobe Acrobat Dokument 378.9 KB

 

Auszug:

 

Art. 5 Ansatz

1 Die Kurtaxe beträgt je Übernachtung:

a) für Hotels CHF 3.50

b) für Ferienwohnungen CHF 3.50

c) für Maiensässe CHF 3.50

...

2 Kinder zwischen 6 und 16 Jahren bezahlen die Hälfte des Ansatzes.

 

Art. 6  Jahrespauschalen für Ferienwohnungen

1 Die Jahrespauschale wird je Objekt und abgestuft nach dessen Grösse erhoben.

2 Sie beträgt für Ferienwohnungen in Unterbäch auf der Grundlage des Kurtaxenansatzes gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b) und des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Unterkunftskategorie von 35 Nächten (...).

 

Umgerechnet:
Die pauschale jährliche Kurtaxe beträgt umgerechnet 35 x 3.50 = CHF 122.50 pro Bett
(pro Ferienwohnung mind. 2 Betten, max. 7 Betten).

 

Art. 7  Jahrespauschalen für Maiensässe

2 ... 17,5 Tage ... 2 Betten

Umgerechnet:
Maiensässe bezahlen unabhängig von der Anzahl Betten total CHF 122.50 pro Haus.

Kommentar (17.04.2017):

  • Der Entwurf geht von 35 Nächten aus, an welchen die Ferienwohnung mit voll zahlenden Gästen voll belegt ist.
  • Pro durchschnittliche Ferienwohnung (4,2 Betten, 391 FWhg) würden jährlich neu ca. CHF 515.- Kurtaxe anfallen (neu total ca. CHF 200'000, statt bisher CHF 75'000 (Berechnung unten)).
  • Nachweisbare, externe Berechnungen kommen lediglich auf durchschnittlich 12 bis 23 voll mit Erwachsenen belegte Nächte pro Jahr (Begründung unten).
  • Wenn die extern berechnete Anzahl von 23 voll belegten Nächten korrekt ist, müssten die Kurtaxen pro Nacht von CHF 3.50 auf ca. CHF 5.- erhöht werden, um die gleichen geplanten Gesamteinnahmen zu erhalten.
  • Die bisherigen Abgaben von allen 570 Wohnungen in den Tourismusfonds, von je CHF 200.- pro Jahr entfallen. (Total bisher ca. 570 x CHF 200 = CHF 114 000).
    Nach der Reduktion des Gemeinde-Steuerfusses von 2008, war dieseneue  Abgabe für alle Wohnungsbesitzer vom Kanton Wallis ohne Gesetzliche Grundlage gutgheissen worden.
Zweitwohnungsanteil Unterbäch = ca. 70%
Gemeindeliste mit Zweitwohnungsanteil (g
Adobe Acrobat Dokument 220.5 KB
Bundesamt für Statistik
Anzahl und Grösse der Haushalte (DAUERHAFT bewohnt)
Unterbäch = Nr. 6201 = 170 Haushalte; Bürchen = Nr. 6193 = 320 Haushalte
BFS Haushaltgrösse Gemeinden CH 2015.xl
Microsoft Excel Tabelle 2.2 MB
Total Haushalte und Wohnungsgrössen nach PLZ
Unterbäch = 570 Haushalte (- 170 dauerhaft bew. = 391-400 Zweitwohnungen)
Bürchen = 1108 Haushalte ( - 320 dauerhaft bew. = 787 Zweitwohnungen)
Anteil Zweitwohnungen Unterbäch zu Bürchen = 1/3 zu 2/3
BFS Haushalte und Wohnungsgrösse nach PL
Microsoft Excel Tabelle 1.5 MB
2015-16 Jahresrechnung Bürchen Unterbäch Tourismus
Bürchen Unterbäch Tourismus 2015-16 Jahr
Adobe Acrobat Dokument 1.2 MB

Einnahmen aus Kurtaxen der Ferienwohnungen (Pro Übernachtung und Pauschalen):

CHF 226 000, wovon Unterbäch 1/3 = CHF 75 000

Je 391 Ferienwohnung                      CHF      193

 

Aus der BFS Statistik "Wohnungen nach Zimmerzahl und Postleitzahl" und der zugeordneten Anzahl Betten (gemäss dem Entwurf für das Kurtaxreglement von Unterbäch, Art. 6, Abs. 2), ergibt sich pro Wohnung eine durchschnittliche Bettenzahl von 4,2.

Daraus ergibt sich für die Saison 2015/2016 ein nachweisbarer
Belegungsgrad von 23 Nächten pro Bett:

CHF 193 / 4,2 = CHF 46

CHF 46 / CHF 2 bisherige Kurtaxe je Nacht = 23 Nächte pro Bett pro Jahr

 

Falls die oben unter "Kommentar" berechneten CHF 114 000 aus dem Tourismusfonds ebenfalls Teil der CHF 226 000 sind, würden aus Übernachtung und Pauschalen nur
CHF 112 000 anfallen, wovon in Unterbäch 1/3, was zu einem Belegungsgrad von nur
12 Nächten pro Bett pro Jahr führt.
Für das Goms (ohne Bellwald) wurde ein tatsächlicher Belegungsgrad von 17 aufgezeigt.

Finanzen: Gemeinde, Burgergemeinde, LRU, EWU

Gemeinde Unterbäch Budgets 2017.pdf
Adobe Acrobat Dokument 5.2 MB


Steuerfuss Gemeinde:
Gesenkt von 1,4 (2007) auf 1,2 (2009). Ergibt pro Erstwohnung eine Entlastung von ca. CHF  1'000.- an Einkommenssteuern.

Sportbahnen Unterbäch AG

 

Umsatz ca.                         CHF 600'000 (gemäss Rhone Zeitung,

Zuschüsse                          CHF 275'000  (? CHF 175'000 ?)

 

Gemeinde Konto      
  365.01 Beiträge SBU AG    CHF      25 000
  365.03 Sonderbeitrag SBU AG    CHF    125 000
         
EW Unterbäch Netz      
  44190 ? Ausserordentlicher Aufwand ?CHF    100 000
         
EW Unterbäch Produktion      
    Beitrag SBU AG    CHF      25 000
         
2017   Total Zuschüsse an SBU AG    CHF   275 000
         
    Pro Schneesporttag (90 Tage)  CHF        3 056
    Pro Wohnung und Jahr (561)  CHF           490
    Pro dauerhaft bewohnte  Wohnung (170)    CHF        1 617
         
         

Zusätzliche Unterstützung durch die Augstbord Energie AG, z.B. 2016: CHF 330 000

 

Pro Schneesporttag (90 Tage)                 CHF     3 666
Pro Wohnung und Jahr (561)                  CHF        588
Pro dauerhaft bewohnte Wohnung (170)  CHF     1 941